CE 29. Juni 2023, Nr. 458088 (veröffentlicht in Lebon)
„12. Ein beauftragter Sportverband verfügt in den durch die unter Punkt 6 genannten gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Bereichen über Regelungsbefugnisse für die Organisation und den Betrieb des ihm anvertrauten öffentlichen Dienstes. In diesem Zusammenhang obliegt es ihm, die Regeln für die Teilnahme an den von ihm organisierten oder genehmigten Wettbewerben und Veranstaltungen festzulegen, einschließlich derjenigen, die während der Spiele die Sicherheit der Spieler und die Einhaltung der Spielregeln gewährleisten, wie dies bei der Regulierung von Ausrüstung und Kleidung der Fall sein kann. Diese Regeln können rechtlich den Zweck und die Wirkung haben, die Freiheit derjenigen Lizenznehmer einzuschränken, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, den Grundsatz der Neutralität des öffentlichen Dienstes zu respektieren, ihre Meinungen und Überzeugungen zu äußern, wenn dies für das reibungslose Funktionieren des öffentlichen Dienstes oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich und im Hinblick auf diese Ziele angemessen und verhältnismäßig ist.
13. Aus den Ausführungen in Punkt 12 geht hervor, dass der Verband gesetzlich dazu befugt ist, „jede Rede oder Äußerung politischer, ideologischer, religiöser oder gewerkschaftlicher Art“ sowie „jede Art der Bekehrung oder Propaganda“ zu verbieten, die den reibungslosen Ablauf der Spiele beeinträchtigen könnten.
14. Darüber hinaus erscheint das zeitlich und örtlich begrenzte Verbot des Tragens von Zeichen oder Kleidung, die eine politische, philosophische, religiöse oder gewerkschaftliche Zugehörigkeit demonstrieren, notwendig, um den reibungslosen Ablauf der Spiele zu gewährleisten und insbesondere Zusammenstöße oder Konfrontationen außerhalb des Sports zu verhindern. Der französische Fußballverband könnte daher im Rahmen seiner ihm übertragenen Regelungsbefugnis zum reibungslosen Ablauf der ihm obliegenden Wettbewerbe ein solches Verbot aussprechen, das angemessen und verhältnismäßig ist.
15. Folglich sind die Argumente, die sich auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Art. 9 und 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Unzuständigkeit des Verbandes, ein solches Verbot auszusprechen, das entgegen der Behauptung von seiner Generalversammlung beschlossen worden sei, und die Ungerechtfertigtheit dieses Verbots stützen, zurückzuweisen. Dasselbe gilt jedenfalls für die Argumente, die sich auf die Nichteinhaltung der Art. 10 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützen, wonach die streitigen Bestimmungen eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion, der politischen Anschauungen und der Gewerkschaftstätigkeit einführten und daher gegen Art. 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie gegen Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2008 mit verschiedenen Bestimmungen zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht im Bereich der Diskriminierungsbekämpfung verstießen.
16. Aus alledem ergibt sich, dass die Beschwerden der Citizens' Alliance und anderer sowie der Human Rights League zurückzuweisen sind, ohne dass über die vom französischen Fußballverband und der International Women's Law League vorgebrachten Unzulässigkeitsgründe entschieden werden müsste.