16 Sep
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Zivil. 1. , 7. Juni 2023, FB, Nr. 22-15.552

„5. Gemäß Artikel 1147 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vor der Verordnung Nr. 2016-131 vom 10. Februar 2016 stellt das derzeitige und sichere Ausbleiben einer günstigen Eventualität einen Chancenverlust dar.

6. Das Berufungsgericht hob hervor, dass Unsicherheit darüber bestehe, welche Entscheidung die Kreditnehmer getroffen hätten, wenn die Bank ihrer Warnpflicht nachgekommen wäre, und dass das Risiko einer Überschuldung nach drei Jahren bestanden habe, was den Bestand präge über den Verlust des Glücks, den sie erlitten haben.

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