23 Sep
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Zivil. 1. , 5. April 2023, FS-B+L, Nr. 21-25.044

„5. Aus diesem Text ergibt sich, dass das Berufungsgericht seine Unzuständigkeit nur dann automatisch feststellen kann, wenn der Fall in die Zuständigkeit einer Straf- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt oder außerhalb der Kenntnis der französischen Gerichtsbarkeit liegt.

6. Um von Amts wegen die Unzuständigkeit des Richters für Familienangelegenheiten in Anwendung von Artikel L. 213-3, 2° des Gesetzes über die Organisation der Justiz zu erklären, kommt das Urteil zu dem Schluss, dass der von Frau [F] gestellte Antrag auf Berufsentschädigung rechtmäßig ist auf der rechts- und titellosen Inanspruchnahme ihres Gebäudes und nicht auf der Liquidation und Aufteilung der Eigentumsanteile der Konkubinatspartner beruht.

7. Mit dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht gegen den oben genannten Text verstoßen, obwohl der Antrag nicht in die Zuständigkeit einer Straf- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit fiel und der Kenntnis der französischen Gerichtsbarkeit nicht entgangen ist.“

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