16 Sep
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EGMR 6. Juni 2023, Pitsiladi und Vasilellis gegen Griechenland , Nrn . 5049/14 und 5122/14

50. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall weder behaupten, ihrem Sohn sei eine in Griechenland ansonsten verfügbare medizinische Behandlung verweigert worden, noch beklagen sie sich über die Qualität der erhaltenen Behandlung. Es handelt sich nicht um einen Fall ärztlicher Fahrlässigkeit. Aus den Akten geht hervor, dass ihr Sohn Zugang zu medizinischen Einrichtungen und Behandlungen hatte, dass er sowohl in staatlichen als auch in privaten Krankenhäusern eine angemessene und verfügbare Behandlung kostenlos erhielt und dass er sich einer Operation und einer Transplantation unterzog (siehe Rdnrn. 5 und 9). Sie behaupten auch nicht, dass der Staat die Behandlung ihres Sohnes hätte finanzieren sollen, weil sie selbst nicht in der Lage gewesen seien, die Kosten zu tragen. Sie kritisieren den Staat nicht dafür, keinen Zugang zu öffentlichen Mitteln zu haben, da, wie von den innerstaatlichen Gerichten festgestellt, die von dem zu ihren Gunsten eröffneten Bankkonto eingezogenen Beträge nicht von den nationalen Behörden beschlagnahmt worden waren und daher nicht dem Staat gehörten. Sie kritisieren nicht einen Mangel an Vorschriften im Bereich der öffentlichen Gesundheit, sondern den Inhalt der bestehenden Vorschriften über das Sammeln von Spenden, die sie für zu restriktiv halten. Angesichts der Angesichts der oben zusammengefassten Rechtsprechung ist daran zu erinnern, dass Artikel 2 im Bereich der öffentlichen Gesundheit positive Verpflichtungen im Zusammenhang mit Vorwürfen ärztlicher Fahrlässigkeit oder der Verweigerung einer Behandlung vorsieht. Die Beschwerdeführer behaupten jedoch nicht, dass ihrem Sohn eine medizinische Behandlung verweigert wurde. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der vorliegende Fall nicht in einen der oben beschriebenen Kontexte der Verweigerung einer medizinischen Behandlung fallen kann (Randnummern 48 und 49).

51. Er wird die Rüge der Beschwerdeführer hinsichtlich des schnellen Zugriffs auf das Bankkonto, auf das die gesammelten Beträge eingezahlt wurden, im Hinblick auf die positiven Verpflichtungen des Staates prüfen, einen Regelungsrahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Bürger zu schaffen. Der Gerichtshof stellt fest, dass es im vorliegenden Fall Regelungen für Spendensammlungen – Lotterien oder philanthropische Märkte – und die Bedingungen für den Zugriff auf die daraus erzielten Beträge gab, die der Gewährleistung von Rechtssicherheit und dem Schutz der Spender, der Betrugsbekämpfung und der Verhinderung der Ausnutzung öffentlicher philanthropischer Stimmungen dienten. Er stellt daher die Rechtmäßigkeit der verfolgten Ziele fest, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Schutzes der Rechte anderer. Er ist der Auffassung, dass dieser Regelungsrahmen grundsätzlich nicht den Bereich der öffentlichen Gesundheit betraf und dass Artikel 2 der Konvention nicht so ausgelegt werden kann, dass er eine spezifische Regelung des Zugriffs auf durch einen Spendenaufruf gesammelte Beträge erfordert.

52. Der Gerichtshof ist sich bewusst, dass den Beschwerdeführern besondere Regelungen zur Verfügung standen. Sie hätten im Rahmen des Verfahrens vor den Gesundheitssonderausschüssen (siehe Rdnr. 21) die Finanzierung des Krankenhausaufenthalts ihres Sohnes im Ausland, auch in den Vereinigten Staaten, beantragen können. Die Ministerialverordnung Nr. 15 vom 7. Januar 1997 regelt detailliert die Bedingungen und das Verfahren, unter denen ein solcher Antrag bei den Sozialversicherungsträgern eingereicht werden muss, um nach einer begründeten Stellungnahme der Gesundheitssonderausschüsse eine positive Entscheidung zu erhalten. Die Beschwerdeführer haben dargelegt, dass sie sich an behandelnde Ä

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